221.302.3RAVFederal Council Ordinance01.09.2007Originalquelle
Erfüllt eine zugelassene natürliche Person oder ein zugelassenes Revisionsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen nach den Artikeln 11n –11p nicht mehr, so kann die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen.
Sofern die Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können, ist der Entzug vorher anzudrohen.
Die Aufsichtsbehörde erteilt einen schriftlichen Verweis, wenn der Entzug der Zulassung unverhältnismässig wäre.
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