221.302.3RAVFederal Council Ordinance01.09.2007Originalquelle
Die Einträge im Register sind öffentlich und im Internet unentgeltlich zugänglich.
Die Aufsichtsbehörde bescheinigt auf Verlangen schriftlich, dass eine Person oder ein Unternehmen zugelassen und im Register eingetragen ist. Sie erhebt dafür eine Gebühr von 50 Franken.
Nicht öffentlich sind das Zulassungsgesuch, die mit der Zulassung zusammenhängende Korrespondenz, die eingereichten Unterlagen und die Zulassungsverfügung.
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