221.302.3RAVFederal Council Ordinance01.09.2007Originalquelle
Die Aufsichtsbehörde kann die Akten elektronisch erfassen und aufbewahren.
Werden Akten elektronisch erfasst und aufbewahrt, so kann ihre Papierform vernichtet werden. Originalunterlagen werden an die Absenderin oder den Absender zurückgeschickt.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.