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Kommentare: Art. 25 | Omnilex
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RAV · Verordnung über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren
Art. 25
Art. 24
Art. 26
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Art. 25
Art. 24
Art. 26
221.302.3
RAV
Federal Council Ordinance
01.09.2007
Originalquelle
Die elektronischen Systeme für das Register und für die Aufbewahrung von Akten müssen folgende Anforderungen erfüllen:
Die aufgenommenen Daten bleiben in Bestand und Qualität langfristig erhalten.
Das Format der Daten ist vom Hersteller bestimmter elektronischer Systeme unabhängig.
Die Daten werden nach anerkannten Normen und entsprechend dem aktuellen Stand der Technik gesichert.
Es liegt eine Dokumentation zum Programm und zum Format vor.
Die Aufsichtsbehörde regelt die Berechtigung zum Zugriff auf die Daten und auf die elektronischen Systeme in einer Verordnung.
Sie erlässt ein Betriebsreglement über:
die periodische Sicherung der Daten auf dezentralen Datenträgern;
die Wartung der Daten und der elektronischen Systeme;
die Sicherung der Daten und der elektronischen Systeme gegen Missbrauch;
die Massnahmen bei technischen Störungen der elektronischen Systeme.
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