In den ersten beiden Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung können sich leitende Prüferinnen und Prüfer, die Personen nach Artikel 1b BankG prüfen, in Abweichung von Artikel 11d bisAbsatz 3 die Berufserfahrung und Prüfstunden in den Aufsichtsbereichen nach Artikel 11a Absatz 1 Buchstaben a und c voll an die Anforderungen nach Artikel 11d bisAbsätze 1 und 2 anrechnen lassen.
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