Haben mehrere Personen an der Schaffung eines Werks mitgewirkt (Art. 7), so erlischt der Schutz:
50 Jahre nach dem Tod der zuletzt verstorbenen Person für Computerprogramme1;
70 Jahre nach dem Tod der zuletzt verstorbenen Person für alle anderen Werke2.
Lassen sich die einzelnen Beiträge trennen, so erlischt der Schutz der selbständig verwendbaren Beiträge 50 beziehungsweise 70 Jahre3nach dem Tod des jeweiligen Urhebers oder der jeweiligen Urheberin.
Bei Filmen und anderen audiovisuellen Werken fällt für die Berechnung der Schutzdauer nur der Regisseur oder die Regisseurin in Betracht.
Footnotes
Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG;SR 171.10 ). ↩
Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG;SR 171.10 ). ↩
Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG;SR 171.10 ). ↩
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