Ist der Urheber oder die Urheberin eines Werks unbekannt, so erlischt dessen Schutz 70 Jahre nach der Veröffentlichung oder, wenn das Werk in Lieferungen veröffentlicht wurde, 70 Jahre nach der letzten Lieferung.
Wird vor Ablauf dieser Schutzfrist allgemein bekannt, welche Person1das Werk geschaffen hat, so erlischt der Schutz: