Haben Inhaber und Inhaberinnen beziehungsweise klageberechtigte Lizenznehmer und Lizenznehmerinnen von Urheber- oder von verwandten Schutzrechten oder eine zugelassene Verwertungsgesellschaft konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Verbringen einer Ware ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bevorsteht, deren Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so können sie beim BAZG schriftlich beantragen, die Freigabe der Ware zu verweigern.
Die Antragsteller und Antragstellerinnen können gleichzeitig schriftlich beantragen, dass die Ware vernichtet wird:
im ordentlichen Verfahren (Art. 77c –77h ); oder
im vereinfachten Verfahren (Art. 77hbis), wenn es sich um eine Kleinsendung handelt.
Sie können im Antrag nach Absatz 2 verlangen, dass die Ware ihnen übergeben wird, damit sie sie selber vernichten.
Der Antrag nach Absatz 2 Buchstabe a führt nicht dazu, dass die Fristen nach Artikel 77 Absätze 3 und 4 zur Erwirkung vorsorglicher Massnahmen verlängert werden.
Der Bundesrat bestimmt, was als Kleinsendung gilt; er berücksichtigt dabei namentlich die Anzahl der in einer Sendung enthaltenen Einheiten.
Die Antragsteller und Antragstellerinnen haben alle ihnen zur Verfügung stehenden Angaben zu machen, welche das BAZG benötigt, um über den Antrag entscheiden zu können; dazu gehört eine genaue Beschreibung der Ware.
Das BAZG entscheidet endgültig über den Antrag. Es kann eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten erheben.
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