Hat das BAZG aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Artikel 76 Absatz 1 den Verdacht, dass das Verbringen der Ware ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so:
behält es die Ware zurück; und
teilt es dies einerseits dem Antragsteller oder der Antragstellerin und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer beziehungsweise der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware mit.
Wurde mit dem Antrag auf Hilfeleistung nach Artikel 76 Absatz 1 ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 76 Abs. 2 Bst. b) gestellt, so richtet sich das Verfahren ausschliesslich nach Artikel 77hbis.
Das BAZG behält die Ware während höchstens zehn Arbeitstagen, nachdem der Antragsteller oder die Antragstellerin die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b erhalten hat, zurück, damit dieser oder diese vorsorgliche Massnahmen erwirken kann.
In begründeten Fällen kann es die Ware während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten.
Handelt es sich um eine Kleinsendung, so kann es die Zuständigkeit für die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b und die weiteren Verfahrensschritte dem IGE übertragen.
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