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Art. 18a

232.111MSchVFederal Council Ordinance01.04.1993Originalquelle
  1. Der Hinterleger kann die beschleunigte Durchführung der Prüfung beantragen.
  2. Der Antrag gilt erst dann als gestellt, wenn zusätzlich zur Hinterlegungsgebühr die Gebühr für die beschleunigte Durchführung der Prüfung bezahlt ist.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1119).

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