Zurück zum Gesetz

Art. 24a

232.111MSchVFederal Council Ordinance01.04.1993Originalquelle

Der Antrag auf Löschung einer Markeneintragung wegen Nichtgebrauchs der Marke ist in zwei Exemplaren einzureichen und muss enthalten:

  1. den Namen und Vornamen oder die Firma, die Adresse des Antragstellers und gegebenenfalls sein Zustellungsdomizil in der Schweiz;
  2. die Registernummer der Markeneintragung, deren Löschung beantragt wird, sowie den Namen oder die Firma des Markeninhabers;
  3. die Erklärung, in welchem Umfang die Löschung beantragt wird;
  4. eine Begründung des Antrags auf Löschung, die insbesondere den Nichtgebrauch glaubhaft macht;
  5. Beweismittel.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.