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Art. 25

232.111MSchVFederal Council Ordinance01.04.1993Originalquelle

Das IGE kann den im Register eingetragenen Inhaber oder dessen Vertreter vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eintragung an das Datum des Ablaufs und die Möglichkeit einer Verlängerung erinnern. Das IGE kann auch Mitteilungen ins Ausland versenden.

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