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Art. 40

232.111MSchVFederal Council Ordinance01.04.1993Originalquelle
  1. Die Eintragung der Marke im Markenregister enthält:
    1. die Registernummer;
    2. das Hinterlegungsdatum;
    3. den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des Markeninhabers;
    4. Namen und Adresse des allfälligen Vertreters;
    5. die Wiedergabe der Marke;
    6. 1 die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, mit der Angabe der Klassen nach der Klasseneinteilung des Nizzaer Klassifikationsabkommens2;
    7. das Datum der Veröffentlichung der Eintragung.
    8. 3 Angaben über die Ersetzung einer früheren nationalen Eintragung durch eine internationale Registrierung;
    9. 4 das Datum der Eintragung;
    10. 5 die Nummer des Eintragungsgesuchs.
  2. Die Eintragung wird gegebenenfalls ergänzt mit:
    1. der Angabe der beanspruchten Farbe oder Farbkombination;
    2. 6 dem Vermerk «Dreidimensionale Marke» oder einer anderen Angabe, welche den besonderen Typ der Marke präzisiert;
    3. dem Vermerk «Durchgesetzte Marke»;
    4. der Angabe, dass es sich um eine Garantie- oder eine Kollektivmarke handelt;
    5. 7 der Angabe, dass es sich um eine geografische Marke handelt;
    6. Angaben über die Inanspruchnahme einer Priorität nach den Artikeln 7 und 8 MSchG;
    7. 8
  3. Ferner werden im Markenregister, jeweils mit dem Datum der Veröffentlichung, eingetragen:
    1. die Verlängerung der Markeneintragung, mit der Angabe des Datums, an dem die Verlängerung wirksam wird;
    2. der vollständige oder teilweise Widerruf der Markeneintragung;
    3. die vollständige oder teilweise Löschung der Markeneintragung, mit der Angabe des Grundes der Löschung;
    4. die vollständige oder teilweise Übertragung der Marke;
    5. 9 die Erteilung einer Lizenz, gegebenenfalls mit der Angabe, dass es sich um eine ausschliessliche Lizenz beziehungsweise eine Teillizenz handelt;
    6. die Nutzniessung an der Marke und die Verpfändung der Marke;
    7. Verfügungsbeschränkungen von Gerichten und Vollstreckungsbehörden;
    8. Änderungen, die eingetragene Angaben betreffen;
    9. der Hinweis auf eine Änderung des Markenreglements.
  4. Das IGE kann weitere Angaben von öffentlichem Interesse eintragen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4829).

  2. SR 0.232.112.7 , 0.232.112.8 , 0.232.112.9

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865).

  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865).

  5. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865).

  6. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1119).

  7. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3649).

  8. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, mit Wirkung seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865).

  9. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4829).

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