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Art. 42

232.111MSchVFederal Council Ordinance01.04.1993Originalquelle

Das IGE veröffentlicht:

  1. die Eintragung der Marken, mit den Angaben nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a–f und Absatz 2 Buchstaben a–e;
  2. die Eintragungen nach Artikel 40 Absatz 3;
  3. die Angaben nach Artikel 40 Absatz 4, soweit deren Veröffentlichung zweckmässig erscheint.

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