232.111MSchVFederal Council Ordinance01.04.1993Originalquelle
Wenn ein beim IGE eingereichtes Gesuch den formalen Erfordernissen, die es nach MSchG, dieser Verordnung oder der Ausführungsordnung vom 18. Januar 19961zum Madrider Markenabkommen und zum Madrider Protokoll erfüllen muss, nicht entspricht oder wenn die vorgeschriebenen Gebühren nicht bezahlt sind, setzt das IGE dem Gesuchsteller eine Frist zur Behebung des Mangels an.2
Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Gesuch zurückgewiesen. Das IGE kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen.