Zurück zum Gesetz

Art. 48

232.111MSchVFederal Council Ordinance01.04.1993Originalquelle
  1. Wenn ein beim IGE eingereichtes Gesuch den formalen Erfordernissen, die es nach MSchG, dieser Verordnung oder der Ausführungsordnung vom 18. Januar 19961zum Madrider Markenabkommen und zum Madrider Protokoll erfüllen muss, nicht entspricht oder wenn die vorgeschriebenen Gebühren nicht bezahlt sind, setzt das IGE dem Gesuchsteller eine Frist zur Behebung des Mangels an.2
  2. Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Gesuch zurückgewiesen. Das IGE kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen.

Footnotes

  1. SR 0.232.112.21

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 865).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.