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Art. 52

232.111MSchVFederal Council Ordinance01.04.1993Originalquelle
  1. Gegenüber international registrierten Marken tritt an die Stelle:
    1. der Zurückweisung des Eintragungsgesuchs nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben a und c–e MSchG und des Widerrufs der Eintragung nach Artikel 33 MSchG: die Schutzverweigerung;
    2. der Löschung der Eintragung nach Artikel 35 Buchstaben c–e MSchG: die Ungültigerklärung.
  2. Das IGE veröffentlicht weder die Schutzverweigerungen noch die Ungültigerklärungen.

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