232.111MSchVFederal Council Ordinance01.04.1993Originalquelle
Gegenüber international registrierten Marken tritt an die Stelle:
der Zurückweisung des Eintragungsgesuchs nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben a und c–e MSchG und des Widerrufs der Eintragung nach Artikel 33 MSchG: die Schutzverweigerung;
der Löschung der Eintragung nach Artikel 35 Buchstaben c–e MSchG: die Ungültigerklärung.
Das IGE veröffentlicht weder die Schutzverweigerungen noch die Ungültigerklärungen.
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