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Art. 52h

232.111MSchVFederal Council Ordinance01.04.1993Originalquelle
  1. Materialkosten umfassen Materialeinzelkosten und Materialgemeinkosten.
  2. Als Materialeinzelkosten gelten die einem Produkt direkt zurechenbaren Materialkosten.
  3. Als Materialgemeinkosten gelten andere Materialkosten als jene nach Absatz 2, insbesondere die Kosten, die während des Produktionsprozesses für allfällige Zwischenlagerungen oder Transporte anfallen.

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