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Art. 56b

232.111MSchVFederal Council Ordinance01.04.1993Originalquelle
  1. Der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware kann dem BAZG beantragen, die Entnahme von Proben oder Mustern zu verweigern. Der Antrag ist zu begründen.
  2. Das BAZG informiert den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware über die Möglichkeit nach Absatz 1 und gewährt ihm eine angemessene Frist.
  3. Gestattet es dem Antragsteller, die zurückbehaltene Ware zu besichtigen, so berücksichtigt es bei der Festlegung des Zeitpunkts angemessen die Interessen des Antragstellers sowie des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers.

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