Zurück zum Gesetz

Art. 57

232.111MSchVFederal Council Ordinance01.04.1993Originalquelle
  1. Die Gebühren für die Hilfeleistung desBAZGrichten sich nach der Verordnung vom 4. April 20071über die Gebühren desBundesamts für Zoll und Grenzsicherheit.
  2. Ist das IGE für den Vollzug des Verfahrens zuständig, so richten sich die Gebühren nach der GebV-IGE2.

Footnotes

  1. SR 631.035

  2. SR 232.148

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.