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Kommentare: Art. 6a | Omnilex
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MSchV · Verordnung über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben
Art. 6a
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232.111
MSchV
Federal Council Ordinance
01.04.1993
Originalquelle
Das IGE kann verlangen, dass ihm Nachweise zu einer Eingabe eingereicht werden, wenn es begründete Zweifel an deren Richtigkeit hat.
Es teilt die Gründe für seine Zweifel mit, gibt Gelegenheit zur Stellungnahme und setzt für die Einreichung der Nachweise eine Frist an.
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