Ein nach den gesetzlichen Vorschriften hinterlegtes Design wird in das Register eingetragen.
Das IGE tritt auf das Eintragungsgesuchnicht ein, wenn dieformellen Erfordernisse nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 nicht erfüllt sind.
Es weist das Eintragungsgesuch ab, wenn offensichtlich ein Ausschlussgrund nach Artikel 4 Buchstaben a, d oder e vorliegt.
Im Register werden ferner alle Änderungen im Bestand des Designrechts oder in der Berechtigung am Design eingetragen. Der Bundesrat kann die Eintragung weiterer Angaben wie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden vorsehen.
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