Die Quittung für die Ordnungsbusse enthält folgende Angaben:
die Bezeichnung des zuständigen Organs;
Datum, Zeit und Ort der Widerhandlung;
den erfüllten Übertretungstatbestand;
den Bussenbetrag;
die Beschreibung der allenfalls eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte;
Ort und Datum der Ausstellung;
1 die Information, aus der sich ergibt, wer die Quittung ausstellt.
Das Bedenkfristformular enthält folgende Angaben:
Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort und Wohnort der beschuldigten Person;
das Datum der Abgabe des Formulars;
den Hinweis, dass das ordentliche Strafverfahren durchgeführt wird, sofern die Busse nicht innerhalb von dreissig Tagen bezahlt wird; vorbehalten bleibt Buchstabe d;
den Hinweis, dass der hinterlegte Betrag mit der Ordnungsbusse verrechnet wird, sofern die beschuldigte Person die Ordnungsbusse innerhalb von dreissig Tagen ausdrücklich akzeptiert oder die Bedenkfrist unbenutzt abläuft;
die Bezeichnung des zuständigen Organs;
Datum, Zeit und Ort der Widerhandlung;
den erfüllten Übertretungstatbestand;
den Bussenbetrag;
die Beschreibung der allenfalls sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte;
Ort und Datum der Ausstellung;
2 die Information, aus der sich ergibt, wer das Formular ausstellt.
In Fällen nach Artikel 7 kann das Bedenkfristformular als Steckzettel verwendet werden. Das Bedenkfristformular enthält anstelle der Personalien nach Absatz 2 Buchstabe a das Fahrzeugkennzeichen.
Footnotes
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 8 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468;BBl 2019 6697). ↩
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 8 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468;BBl 2019 6697). ↩
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