Neuer Chat
Korpus
Grid
Playbook
Dokumente
Verlauf
Sprache: DE
Hilfezentrum
A
Einstellungen
Loading source…
Kommentare: Art. 12 | Omnilex
Law
/
MStG · Militärstrafgesetz
Art. 12
Art. 11
Art. 12a
Zurück zum Gesetz
Art. 12
Art. 11
Art. 12a
321.0
MStG
Federal Act
01.01.1928
Originalquelle
Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
0 commentaries
Add commentary
No commentaries are available for this article yet.