Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259;BBl 2018 2827). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27;BBl 2018 2827; 2022 687,1011). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259;BBl 2018 2827). ↩
SR 0.518.12 , 0.518.23 , 0.518.42 , 0.518.51 ↩
1 commentary
Art. 49a MStG führt im Militärstrafgesetz eine Bestimmung zur Landesverweisung ein; im Gegensatz dazu wurde im Jugendstrafgesetz bewusst auf eine Regelung zur Landesverweisung für Übergangstäter verzichtet.
“dass bereits nach der bestehenden Gesetzesordnung deren Anwendbarkeit feststehe. Diese Argumentation überzeugt – wie aus den nachfolgenden Ausführungen ersichtlich wird – im Ergebnis allerdings nicht. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass sich weder dem Jugendstrafgesetz noch der Botschaft zur Ausschaffungsinitiative (BBI 2013 5975 ff.) Anhaltspunkte entnehmen lassen, wonach die Landesverweisung bei Übergangstätern Anwendung finden soll bzw. diese anders behandelt werden sollten als die reinen Jugendtäter. Hätte der Gesetzgeber die Anwendbarkeit der entsprechenden Bestimmungen bei Übergangstätern vorsehen wollen, so wäre klar zu erwarten gewesen, dass eine explizite Regelung oder zumindest ein einschlägiger Verweis (etwa analog Art. 1 Abs. 2 JStG) Eingang in das Jugendstrafgesetz gefunden hätte. Im Rahmen der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative wurde allerdings darauf verzichtet, das Jugendstrafgesetz zu revidieren. Demgegenüber wurde das Militärstrafgesetz revidiert und eine entsprechende Bestimmung zur Landesverweisung eingeführt (Art. 49a MStG; BBI 2013 6013). Wie bereits erwähnt, sind die Bestimmungen zur Landesverweisung in der abschliessenden Aufzählung von Art. 1 Abs. 2 JStG nicht aufgeführt. Hinzu kommt, dass Art. 3 Abs. 2 JStG – welcher explizit auf Übergangstäter Bezug nimmt – lediglich hinsichtlich der Strafen für nach Vollendung des”
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