eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe1bestraft. 2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 6 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Teil des ersten Buches berücksichtigt. ↩
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