wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Der Täter kann mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe1bestraft werden:
wenn er die Veruntreuung gegenüber einem Vorgesetzten, Untergebenen oder einem Kameraden, gegenüber seinem Quartiergeber oder einer zu dessen Hausstand gehörigen Person begeht,
wenn er eine ihm dienstlich anvertraute Sache veruntreut. 3. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 7 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Teil des ersten Buches berücksichtigt. ↩
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