wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet,
wird auf Antrag des Verletzten oder der für die Erteilung des Befehles zur Anhebung der Voruntersuchung zuständigen Stelle mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.1 2. Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen.2 3. Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Richter als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Der Richter stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus. 4. …3
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951 (AS 1951 437;BBl 1949 II 137). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259;BBl 2018 2827). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 23. März 1979, mit Wirkung seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1037;BBl 1979 II 1). ↩
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