Der Disziplinarstrafordnung ist unterstellt, wer dem Militärstrafrecht untersteht.
Die disziplinarische Verantwortlichkeit der Angehörigen des Grenzwachtkorps richtet sich nach den Bestimmungen des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001und der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20012sowie nach den Vorschriften des entsprechenden Reglements der Oberzolldirektion.