Der Bundesrat regelt die Strafbefugnisse:
- der Chefs der Verwaltungseinheiten des VBS;
- der Kommandanten von Formationen, die andere Bezeichnungen tragen als die in den Artikeln 197 und 198 erwähnten Formationen;
- im Führungsstab der Armee;
- in der Reserve;
- in Rekruten- und Kaderschulen sowie in Lehrgängen;
- in Lehrverbänden, im Friedensförderungsdienst, in Berufsformationen sowie bei Berufs- und Zeitmilitär.