Wer bei einem Disziplinarfehler ertappt wird, kann von jedem Vorgesetzten, jedem Ranghöheren und jedem militärischen Polizei- oder Kontrollorgan zur Feststellung der Personalien und des Sachverhalts angehalten werden.
Die Anhaltung und die vorläufige Festnahme nach den Artikeln 54‑55a des Militärstrafprozesses vom 23. März 19791bleiben vorbehalten.