Projekte
Neuer Chat
Korpus
Grid
Playbook
Dokumente
Verlauf
Sprache: DE
Hilfezentrum
A
Einstellungen
Loading source…
Kommentare: Art. 206 | Omnilex
Law
/
MStG · Militärstrafgesetz
Art. 206
Art. 205
Art. 207
Zurück zum Gesetz
Art. 206
Art. 205
Art. 207
321.0
MStG
Federal Act
01.01.1928
Originalquelle
Der Bestrafte kann Beschwerde erheben gegen:
eine Disziplinarstrafverfügung;
eine Verfügung über die Umwandlung einer Disziplinarbusse in Arrest;
die vorläufige Festnahme.
Die Beschwerde ist zu richten:
bei einer Verfügung des Vorgesetzten: an den nächsthöheren Vorgesetzten;
bei einer Verfügung der Stelle, der die Strafgewalt vom Chef des VBS übertragen wurde: an den nächsthöheren Vorgesetzten;
bei einer Verfügung des Chefs der Armee oder des Oberauditors: an den Chef des VBS;
bei einer Verfügung einer kantonalen Militärbehörde: an die übergeordnete kantonale Behörde.
Gegen Disziplinarstrafverfügungen des Chefs des VBS steht die Disziplinargerichtsbeschwerde nach Artikel 209 an das Militärkassationsgericht offen.
0 commentaries
Add commentary
No commentaries are available for this article yet.