Sind an Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (sechster Abschnitt des zweiten Teils und Art. 114a ) oder Kriegsverbrechen (sechster Abschnittbisdes zweiten Teils und Art. 114a ) mehrere Personen beteiligt, die teils der militärischen und teils der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehen, so kann der Bundesrat auf Antrag des Oberauditors oder des Bundesanwalts alle Personen entweder der zivilen oder der militärischen Gerichtsbarkeit unterstellen. In diesem Fall ist für alle Personen das gleiche Recht anwendbar.
Absatz 1 gilt auch für den Fall, dass ein ziviles oder militärisches Strafverfahren bereits hängig ist und die betroffenen Sachverhalte zusammenhängen.
Ist jemand mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt, die teils der militärischen und teils der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehen, und handelt es sich bei einer der strafbaren Handlungen um einen Völkermord oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (sechster Abschnitt des zweiten Teils und Art. 114a ) oder um ein Kriegsverbrechen (sechster Abschnittbisdes zweiten Teils und Art. 114a ), so ist die ausschliessliche Beurteilung:
dem militärischen Gericht zu übertragen, wenn der Beschuldigte dem Militärstrafrecht untersteht;
dem zivilen Gericht zu übertragen, wenn der Beschuldigte nicht dem Militärstrafrecht untersteht.
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