Bei Urteilen nach dem Militärstrafgesetz wird das Recht der Begnadigung ausgeübt:
Fassung gemässAnhang Ziff. 11 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2003 21332131;BBl 2001 4202 ). ↩
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