Im Fall aktiven Dienstes treten Änderungen in der Ordnung des Dienstverhältnisses der dem Militärstrafrecht unterstellten Beamten, Angestellten und Arbeiter nur ein, wenn und soweit der Bundesrat dies beschliesst.
Auf die dem Militärstrafrecht unterstellten Beamten, Angestellten und Arbeiter finden die Bestimmungen des ersten bis vierten Abschnittes des zweiten Teils des ersten Buchs dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.
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