Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
Absatz 1 gilt nicht, wenn das Gericht feststellt, dass:
das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder
1 ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 115–117 des vorliegenden Gesetzes oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 141–143a und 153–156 dieses Gesetzes, nach den Artikeln 197 Absatz 4, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305terund 322septiesdes Strafgesetzbuchs2sowie nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19513(BetmG) nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259;BBl 2018 2827). ↩