Projekte
Neuer Chat
Korpus
Grid
Playbook
Dokumente
Verlauf
Sprache: DE
Hilfezentrum
A
Einstellungen
Loading source…
Kommentare: Art. 38 | Omnilex
Law
/
MStG · Militärstrafgesetz
Art. 38
Art. 37
Art. 39
Zurück zum Gesetz
Art. 38
Art. 37
Art. 39
321.0
MStG
Federal Act
01.01.1928
Originalquelle
Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von 2–5 Jahren.
Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
0 commentaries
Add commentary
No commentaries are available for this article yet.