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Wer der Armee dienende Anlagen oder Sachen vernichtet, beschädigt oder in ihrer Verwendung gefährdet,
wer vertraglich übernommene Leistungen für die Armee nicht oder nicht gehörig erfüllt,
wer die Tätigkeit einer Behörde oder eines Beamten hindert, stört oder gefährdet,
wer Bekleidungs- oder Ausrüstungsgegenstände oder Abzeichen der schweizerischen Armee oder ihrer Hilfsorganisationen herstellt, sich verschafft, aufbewahrt, verwendet oder einem andern übergibt
und dadurch wissentlich die Landesverteidigung beeinträchtigt oder gefährdet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr1bestraft.
Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 17 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Teil des ersten Buches berücksichtigt. ↩
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