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Kommentare: Art. 10 | Omnilex
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MiVo-HF · Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen
Art. 10
Art. 9
Art. 11
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Art. 10
Art. 9
Art. 11
412.101.61
MiVo-HF
Departmental Ordinance
01.11.2017
Originalquelle
Die Rahmenlehrpläne legen fest:
die Bezeichnung des jeweiligen Bildungsgangs oder Nachdiplomstudiums sowie den zu schützenden Titel und die englische Titelbezeichnung;
das Berufsprofil und die zu erreichenden Kompetenzen;
die Angebotsformen mit den Lernstunden und deren Aufteilung;
die Koordination von schulischen und praktischen Bildungsbestandteilen;
die Inhalte und die Anforderungen des Qualifikationsverfahrens;
die im Rahmen von praktischen Bildungsbestandteilen zu erwerbenden Kompetenzen;
die allgemeinbildenden Kompetenzen, insbesondere in den Bereichen Gesellschaft, Umwelt und Wirtschaft.
Sie legen für die Zulassung zu den Bildungsgängen fest:
welche Fähigkeitszeugnisse oder anderen Abschlüsse der Sekundarstufe II Voraussetzung sind;
ob zusätzlich zum Fähigkeitszeugnis oder zum anderen Abschluss der Sekundarstufe II Berufserfahrung oder eine Eignungsabklärung Voraussetzung ist.
Sie können die Kriterien für die Anrechenbarkeit von Bildungsleistungen festlegen.
Sie berücksichtigen international gültige Standards der Berufsausübung.
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