Bildungsanbieter, die ein Nachdiplomstudium anerkennen lassen wollen, das auf einem Rahmenlehrplan beruht, müssen ein Gesuch gemäss Artikel 16 stellen.
Beruht das Nachdiplomstudium auf keinem Rahmenlehrplan, so stellt der Bildungsanbieter ein Gesuch, das über die Punkte gemäss Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b–h Auskunft gibt. Zusätzlich ist nachzuweisen, dass:
ein ausgewiesener Bedarf an dem Nachdiplomstudium besteht;
kein bildungspolitischer Konflikt besteht;
sich der Inhalt des Lehrplans an den für die entsprechende Berufstätigkeit erforderlichen Kompetenzen orientiert;
der vorgesehene Titel klar, nicht irreführend und von anderen Titeln unterscheidbar ist;
der Bildungsanbieter einen anerkannten Bildungsgang am geplanten Standort anbietet.
Das Gesuch ist der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese nimmt zum Gesuch Stellung und leitet ihre Stellungnahme zusammen mit dem Gesuch an das SBFI weiter.
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