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Kommentare: Art. 21 | Omnilex
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MAV · Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen
Art. 21
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Art. 20
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413.11
MAV
Federal Council Ordinance
01.08.2024
Originalquelle
Die Kenntnisse über sowie das Verständnis für die regionalen und kulturellen Besonderheiten der Schweiz werden durch geeignete Massnahmen gefördert.
Es wird sichergestellt, dass die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit haben, einen Kurs in folgenden Sprachen zu besuchen:
dritte Landessprache;
Englisch.
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