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Kommentare: Art. 10a | Omnilex
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SpoFöV · Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung
Art. 10a
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415.01
SpoFöV
Federal Council Ordinance
01.10.2012
Originalquelle
Das zeichnungsberechtigte Organ des Organisators muss das Gesuch um Registrierung beim BASPO mit folgenden Angaben einreichen:
Statuten oder Organisationsreglement;
die J+S-Sportarten, in denen der Organisator J+S-Kurse oder -Lager durchführen will;
gegebenenfalls die Mitgliedschaft in einem nationalen Sport- oder Jugendverband;
die Angabe einer Bankverbindung, die ausschliesslich auf den Namen des Organisators lautet;
Angaben zur Person, die für den Organisator als J+S-Coach tätig sein wird.
Das BASPO legt in seinem Entscheid fest:
die Nutzergruppen, in denen der Organisator berechtigt ist, J+S-Kurse und -Lager anzubieten;
den Kanton, der Bewilligungsinstanz nach Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a ist.
Der Organisator muss Änderungen der Tatsachen nach Absatz 1, die sich nach erfolgter Registrierung ergeben, unverzüglich dem BASPO mitteilen.
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