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Zu den verbotenen Dopingmitteln im Sinne von Art. 74 Abs. 1 SpoFöV gehören unter anderem die im Anhang der Verordnung aufgeführten Stoffe.
“Gemäss Art. 19 Abs. 1 SpoFöG unterstützt und ergreift der Bund Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. Der Bundesrat legt die Mittel und Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind, wobei er die internationale Entwicklung berücksichtigt (Art. 19 Abs. 3 SpoFöG). Zu den verbotenen Dopingmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 3 SpoFöG gehören unter anderem die im Anhang der Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV; SR 415.01) aufgeführten Stoffe (Art. 74 Abs. 1 lit. a SpoFöV). Art. 22 Abs. 1 SpoFöG sieht sodann vor, dass namentlich der Erwerb und die Einfuhr von Mitteln nach Art. 19 Abs. 3 SpoFöG zu Dopingzwecken strafbar sind, ausser dies erfolge ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums (Art. 22 Abs. 4 SpoFöG). Gemäss Art. 20 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 SpoFöG kann die für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle (i.c. die Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping [Art. 19 Abs. 2 SpoFöG i.V.m. Art. 73 SpoFöV] bzw. ab dem 1. Januar 2022 die Stiftung Swiss Sport Integrity als deren Nachfolgeorganisation [vgl. auch E. 1.1 und”
“Gemäss Art. 19 Abs. 1 SpoFöG unterstützt und ergreift der Bund Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. Der Bundesrat legt die Mittel und Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind, wobei er die internationale Entwicklung berücksichtigt (Art. 19 Abs. 3 SpoFöG). Zu den verbotenen Dopingmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 3 SpoFöG gehören unter anderem die im Anhang der Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV; SR 415.01) aufgeführten Stoffe (Art. 74 Abs. 1 lit. a SpoFöV). Art. 22 Abs. 1 SpoFöG sieht sodann vor, dass namentlich der Erwerb und die Einfuhr von Mitteln nach Art. 19 Abs. 3 SpoFöG zu Dopingzwecken strafbar sind, ausser dies erfolge ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums (Art. 22 Abs. 4 SpoFöG). Gemäss Art. 20 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 SpoFöG kann die für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle (i.c. die Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping [Art. 19 Abs. 2 SpoFöG i.V.m. Art. 73 SpoFöV] bzw. ab dem 1. Januar 2022 die Stiftung Swiss Sport Integrity als deren Nachfolgeorganisation [vgl. auch E. 1.1 und”
DHEA fällt gemäss Art. 74 Abs. 1 SpoFöV unter die aufgezählten verbotenen Dopingmittel. In der zitierten Rechtssache führte dies dazu, dass die betreffende Sendung als Dopingmittel eingeordnet und die Einziehung sowie Vernichtung angeordnet wurde; der geltend gemachte Eigengebrauch war für die verwaltungsrechtlichen Massnahmen ohne Relevanz.
“Die EZV hat im konkreten Fall eine verdächtige Sendung mit 150 Tabletten DHEA à 50 mg gestützt auf Art. 20 Abs. 3 SpoFöG zurückgehalten und an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung weitergeleitet. Die Vorinstanz ist gemäss Art. 20 Abs. 4 SpoFöG befugt, die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln zu verfügen (vgl. auch oben E. 3.2). In der Sendung an den Beschwerdeführer wurde Dehydroepiandrosteron (DHEA) gefunden, welches unter den verbotenen Mitteln in Ziffer I.2.b des Anhangs SpoFöV aufgeführt wird. Damit ist das eingeführte DHEA eine Substanz, die gemäss Art. 74 Abs. 1 SpoFöV unter die aufgezählten Dopingmittel fällt (vgl. auch oben E. 3.4). Der geltend gemachte Eigengebrauch ist für die verwaltungsrechtlichen Massnahmen nicht von Relevanz. Diesbezüglich nimmt Art. 22 Abs. 4 SpoFöG dahingehend eine Differenzierung vor, dass der Erwerb und die Einfuhr zum Zweck des eigenen Konsums straflos bleiben (vgl. auch oben E. 3.3).”
YK11 und RAD140 (als selektive Androgenrezeptor‑Modulatoren) sowie Ibutamoren (MK‑677, als «anderer Wachstumsfaktor») gehören nach E. 4.1 des zitierten Entscheids zu den im Anhang der SpoFöV aufgeführten verbotenen Mitteln und fallen damit unter Art. 74 Abs. 1 SpoFöV.
“Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz gemäss Art. 20 Abs. 4 SpoFöG befugt ist, die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln zu verfügen (vgl. auch oben E. 3.2). In der Sendung, welche an den Beschwerdeführer adressiert war, wurden YK11 und RAD140 gefunden, welche als selektive Androgen-Rezeptor-Modulatoren (SARMs; vgl. BVGer-act. 8 Beilage 10) zu den verbotenen Mitteln in Ziffer I.2.c des Anhangs der zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung gültigen SpoFöV gehören. Was MK677 Ibutamoren betrifft, fällt diese Substanz als «anderer Wachstumsfaktor» (vgl. BVGer-act. 8 Beilage 10) unter Ziffer I.4 des Anhangs der SpoFöV. Damit handelt es sich um Substanzen, die gemäss Art. 74 Abs. 1 SpoFöV unter die aufgezählten Dopingmittel fallen (vgl. auch oben E. 3.4).”
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