415.01SpoFöVFederal Council Ordinance01.10.2012Originalquelle
Die Beiträge für J+S-Coaches richten sich nach dem Umfang der Beiträge für die Durchführung der J+S-Angebote. Sie beträgt höchstens 10 Prozent der Gesamtsumme.
Zuschläge nach Artikel 23 Absätze 2 und 3 werden für die Berechnung der Gesamtsumme nicht berücksichtigt. …1
Das VBS legt den Umfang der Beiträge fest.
Keine Beiträge werden ausgerichtet, wenn Angestellte einer kantonalen Amtsstelle für J+S oder des BASPO die J+S-Coach-Funktion im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit ausüben.
Footnotes
Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589). ↩
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