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Kommentare: Art. 42 | Omnilex
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SpoFöV · Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung
Art. 42
Art. 41a
Art. 43
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Art. 42
Art. 41a
Art. 43
415.01
SpoFöV
Federal Council Ordinance
01.10.2012
Originalquelle
Das BASPO aktualisiert das Nationale Sportanlagenkonzept (NASAK) in Zusammenarbeit mit den betroffenen Bundesstellen mindestens alle vier Jahre.
Das Konzept zeigt auf:
die Ziele der Förderpolitik des Bundes;
den Bestand der vorhandenen Sportanlagen von nationaler Bedeutung;
den Bedarf der nationalen Sportverbände an Sportanlagen für ihre Trainings- und Wettkampfaktivitäten gestützt auf ihre Verbandskonzepte;
die Realisierungsprioritäten und die Kostenfolgen;
den Umsetzungsstand.
Allfällige Mittel zur Ausrichtung von Finanzhilfen werden dem Parlament mit separaten Kreditbotschaften beantragt.
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