415.01SpoFöVFederal Council Ordinance01.10.2012Originalquelle
Die Finanzhilfen an den Bau von Sportanlagen umfassen Finanzhilfen an die Erstellung neuer und an die Erweiterung bestehender fester Sportanlagen. Sie betragen maximal 40 Prozent der anrechenbaren Kosten.
Der Bund kann Finanzhilfen an die Anschaffung nicht ortsfester Anlagen leisten, wenn diese den Bedürfnissen des jeweiligen nationalen Sportverbandes besser entsprechen als eine ortsfeste Anlage.
Für die Ausrichtung der Finanzhilfen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Anlage erfüllt die Voraussetzungen nach Artikel 43.
Der Bau und der langfristige Betrieb sind finanziell gesichert.
Die langfristige Benützung durch mindestens einen nationalen Sportverband ist vertraglich gewährleistet.
Das VBS legt die anrechenbaren Kosten fest und kann weitere Voraussetzungen festlegen.
Es kann Finanzhilfen an Anlagen leisten, die in die Kurs- und Ausbildungszentren Magglingen und Tenero integriert werden, soweit diese Anlagen hauptsächlich für die Nutzung durch einen oder mehrere nationale Sportverbände bestimmt sind.
Es werden keine Finanzhilfen an den Betrieb der Anlagen ausgerichtet.
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