415.01SpoFöVFederal Council Ordinance01.10.2012Originalquelle
Das BASPO stellt die Sportanlagen und Infrastrukturen seiner Kurs- und Ausbildungszentren, soweit es diese nicht für eigene Zwecke benötigt, im Rahmen der Verfügbarkeit gegen Gebühr zur Verfügung an:
schweizerische nationale Sportverbände und deren Kadermitglieder für Aktivitäten zur Erreichung des Verbandszwecks;
Organisatoren von J+S-Angeboten und von Angeboten der J+S-Kaderbildung für die Durchführung entsprechender Angebote;
schweizerische Schulen für die Durchführung ihres Sportunterrichts;
schweizerische Hochschulen und private Organisatoren für die Durchführung von Aus- und Weiterbildungsangeboten, die sich an Lehrerinnen und Lehrer richten, die Sport unterrichten;
Organisatoren von Angeboten der ESA-Kaderbildung für die Durchführung entsprechender Angebote;
Sportvereine und regionale Sportverbände mit Sitz in der Schweiz für die Durchführung ihrer Vereinsaktivitäten.
Es kann seine Sportanlagen Schulen und Sportvereinen, die ihren Sitz in der Gemeinde haben, in der sich die Sportanlage befindet, unentgeltlich zur Verfügung stellen.
Es kann einzelne Sportanlagen und Infrastrukturen der Öffentlichkeit entgeltlich oder unentgeltlich zugänglich machen.
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