415.01SpoFöVFederal Council Ordinance01.10.2012Originalquelle
Studierende können disziplinarisch belangt werden, wenn sie:
die Organe oder die Mitglieder der Institution bei der Ausübung ihrer Arbeit oder andere Studierende beim Studium behindern;
Ausbildungsveranstaltungen stören;
die Präsenzordnung verletzen;
bei Studienarbeiten oder Prüfungen unredlich handeln;
die Hausordnung des BASPO verletzen;
1 durch ungebührliches Verhalten das Ansehen des BASPO beeinträchtigen;
2 Anstand und Respekt gegenüber dem Lehrkörper der EHSM oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BASPO trotz erfolgter Mahnung wiederholt vermissen lassen.
Disziplinarmassnahmen sind:
der Verweis;
der Verweis mit Androhung des Ausschlusses von Lehrveranstaltungen, Kursen und Prüfungen;
der Ausschluss von Lehrveranstaltungen, Kursen und Prüfungen im betreffenden Semester;
der Ausschluss vom Studium.
Zuständig für die Aussprechung von Disziplinarmassnahmen sind:
die Studienleiterin oder der Studienleiter für Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben a und b sowie für Massnahmen nach Buchstabe c, soweit durch diese Massnahme der Studienabschluss nicht verunmöglicht werden kann;
die Rektorin oder der Rektor für Massnahmen nach Absatz 2 Buchstabe c, soweit durch diese Massnahme der Studienabschluss verunmöglicht werden kann, sowie für Massnahmen nach Buchstaben d.
Die betroffene Person hat insbesondere das Recht:
Einsicht in die Akten zu nehmen;
vorgeladen und befragt zu werden;
sich verbeiständen oder vertreten zu lassen.
Der Entscheid über eine Disziplinarmassnahme ist schriftlich zu eröffnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513). ↩
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