415.01SpoFöVFederal Council Ordinance01.10.2012Originalquelle
Leitet eine Sportorganisation Finanzhilfen des Bundes an seine Mitgliedsorganisationen oder an Dritte weiter, so muss sie durch Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung mit den Empfängerinnen und Empfängern und durch entsprechende Kontrollen sicherstellen, dass diese:
die mit der Beitragsgewährung verbundenen Verpflichtungen einhalten;
den zuständigen Behörden des Bundes die Durchführung sämtlicher für die Kontrolle der Verwendung der empfangenen Beiträge erforderlichen Massnahmen ermöglichen.
Halten die Empfängerinnen und Empfänger nach Absatz 1 die mit der Beitragsgewährung verbundenen Verpflichtungen nicht ein, so fordert das BASPO die Finanzhilfen von der Sportorganisation zurück.
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