Auf Gesuch hin bewilligt die Rektorin oder der Rektor einer oder einem Studierenden, den Studiengang einmalig während eines oder zwei zusammenhängenden Semestern zu unterbrechen.
Der Unterbruch wird nicht an die zulässige Studiendauer angerechnet.
Während des Unterbruchs sind keine Studiengebühren zu entrichten.
Die Studierenden dürfen während des Unterbruchs keine Lehrveranstaltungen besuchen oder Kompetenznachweise absolvieren.
Während einer Verlängerung der Studiendauer nach Artikel 18 Absatz 3 wird kein Unterbruch bewilligt.
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