Für den Datenschutz bei allen statistischen Arbeiten gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. Für Personendaten gelten ausserdem die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20201über die Bearbeitung für Forschung, Planung und Statistik.2
Der Bundesrat erlässt für die Erhebung der Daten sowie für die Bearbeitung durch Bundesorgane die ergänzenden Bestimmungen über den Datenschutz und die Datensicherheit.